Alles nur nicht konform

Mittwoch, 10. April 2013

Todesstrafe durch die EU Hintertür wieder eingeführt


Interesant ist, dass die EU die Wiedereinführung der Todesstrafe nur für die Fälle vorsieht, bei denen die politische Ordnung gefährdet wird. Alle anderen Verbrechen, egal wie schrecklich sie auch seien und die Gesellschaft schädigen, bleiben von der Anwendung de Todesstrafe ausgeschloßen.

Ist Kritik am Islam automatisch rassistisch?



(hpd) Die vergangenen gesellschaftlichen Debatten über Beschneidung oder Meinungsfreiheit im Angesicht sich beleidigt gefühlter Muslime hat auch Kritiker der Kritik auf den Plan gerufen. Diese entstammen zum einem dem religiösen Lager, zum anderen aber auch aus dem linken Lager. Die anti-religiöse Haltung wurde in mehreren Fällen zu Antisemitismus oder zu anti-muslimischem Rassismus umdeklariert.

Ist aber eine Kritik am Islam automatisch rassistisch?
Sicher, die meisten Muslime in Deutschland sind Einwanderer, aber soll die Ethnie hier der ausschlaggebende Punkt sein? Auch Millionen Araber des Nahen Ostens sind Mitglieder in verschiedenen christlichen Kirchen. Umgekehrt gehört Pierre Vogel zu den radikalsten Konvertiten im deutschen Sprachraum. So weit er sich auch vom europäischen Kulturkreis entfernt haben mag – dass er Deutscher ist, kann niemand bestreiten. Solange der Islam Religion und nicht ethnisch exklusiv ist, kann man Kritik an ihm nicht einfach in die rechtsextreme Ecke stellen.
Natürlich muss man untersuchen, ob nicht in manchen Fällen Islamkritik nur vorgeschoben ist, um die eigentlichen rassistischen Intentionen zu überdecken. Was genau möchte man aber herausfinden? Lassen sich in Islamkritik rassistische Nuancen finden, oder steht der Rassist dem Islam feindlich gegenüber? Je nachdem welche der beiden Fragen wir beantworten, müssen wir nach verschiedenen Versuchsobjekten Ausschau halten.  Weiter auf: http://hpd.de/node/15175

Dienstag, 9. April 2013

EU führt Krieg gegen die Meinung und Pressefreiheit

 

Siehe folgendes Dokument:

Besonders bedenkliche Passagen wurden farbig hervorgehoben.


Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates
vom 28. November 2008
zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Rassismus und Fremdenfeindlichkeit stellen unmittelbare Verstöße gegen die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit dar, auf die sich die Europäische Union gründet und die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(2) In dem Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags von Amsterdam über den Aufbau eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts [2], in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999, in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. September 2000 zum Standpunkt der Europäischen Union auf der Weltkonferenz gegen Rassismus und zu der
aktuellen Situation in der Union [3] und in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die halbjährliche Aktualisierung des Anzeigers der Fortschritte bei der Schaffung eines "Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" in der Europäischen Union (zweites Halbjahr 2000) werden einschlägige Maßnahmen gefordert. Im Haager Programm vom 4./ 5. November 2004 erinnert der Rat an seine, vom Europäischen Rat bereits im Dezember 2003
zum Ausdruck gebrachte feste Entschlossenheit, gegen jede Form von Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit vorzugehen.

(3) Die Gemeinsame Maßnahme 96/443/JI des Rates vom 15. Juli 1996 betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit [4] sollte durch
zusätzliche Legislativmaßnahmen ergänzt werden, die der Notwendigkeit einer weiteren Annäherung der Rechtsvorschriften und Regelungen der Mitgliedstaaten
Rechnung tragen und mit denen sich die Hindernisse, die vor allem aufgrund divergierender Rechtsansätze in den Mitgliedstaaten einer effizienten justiziellen
Zusammenarbeit entgegenstehen, überwinden lassen.

(4) Die Evaluierung der Gemeinsamen Maßnahme 96/443/JI und der Arbeiten in anderen internationalen Foren wie dem Europarat haben gezeigt, dass es bei der justiziellen Zusammenarbeit immer noch Schwierigkeiten gibt und die strafrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten daher weiter einander angenähert werden müssen, damit die Anwendung umfassender, klarer Rechtsvorschriften zur wirksamen Bekämpfung des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit sichergestellt werden kann.

(5) Rassismus und Fremdenfeindlichkeit stellen eine Bedrohung für Personengruppen dar, gegen die ein solches Verhalten gerichtet ist. Damit in allen Mitgliedstaaten dieselben Handlungen unter Strafe gestellt und für natürliche und juristische Personen, die derartige Straftaten begangen haben oder dafür verantwortlich sind, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen vorgesehen werden, bedarf es in der Europäischen Union eines gemeinsamen strafrechtlichen Ansatzes zur
Bekämpfung dieses Phänomens.

(6) Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verschiedene Maßnahmen innerhalb eines umfassenden Rahmens erfordert und nicht auf den Bereich des Strafrechts beschränkt werden darf. Dieser Rahmenbeschluss beschränkt sich auf die strafrechtliche Bekämpfung besonders schwerer Formen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Da die kulturellen und rechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten zum Teil sehr unterschiedlich sind, ist insbesondere auf diesem Gebiet derzeit keine vollständige Harmonisierung der strafrechtlichen Vorschriften möglich.

(7) In diesem Rahmenbeschluss sollte sich der Begriff der "Abstammung" im Wesentlichen auf Personen oder Gruppen von Personen beziehen, welche von Personen abstammen, die anhand bestimmter Merkmale (z. B. Rasse oder Hautfarbe) identifiziert werden könnten, wobei jedoch nicht alle diese Merkmale unbedingt weiter bestehen. Dennoch können diese Personen oder Gruppen von Personen aufgrund ihrer Abstammung Hass oder Gewalt ausgesetzt sein.

(8) Der Begriff "Religion" sollte sich allgemein auf Personen beziehen, die durch ihre religiösen Überzeugungen oder ihre Weltanschauung definiert werden.

(9) Der Begriff "Hass" sollte sich auf Hass aufgrund der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft beziehen.

(10) Der vorliegende Rahmenbeschluss hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, im nationalen Recht Bestimmungen zu erlassen, mit denen der Geltungsbereich von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d auf Straftaten ausgeweitet wird, die sich gegen eine Gruppe von Personen richten, die durch andere Kriterien als Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft, wie etwa den sozialen Status oder politische Überzeugungen, definiert sind.


(11) Es sollte sichergestellt werden, dass die Ermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung rassistischer und fremdenfeindlicher Straftaten nicht davon abhängig sind, ob die Opfer, die häufig besonders gefährdet sind und vor gerichtlichen Schritten zurückschrecken, Anzeige erstatten oder Klage erheben.

(12) Die Annäherung der strafrechtlichen Vorschriften dürfte zu einer wirksameren Bekämpfung rassistischer und fremdenfeindlicher Straftaten führen, indem eine umfassende und wirksame justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gefördert wird. Die Schwierigkeiten, die möglicherweise in diesem Bereich bestehen, sollte der Rat bei der Überprüfung des vorliegenden Rahmenbeschlusses berücksichtigen und dabei der Frage nachgehen, ob weitere Schritte in diesem
Bereich erforderlich sind.

(13) Da das Ziel dieses Rahmenbeschlusses, nämlich dass rassistische und fremdenfeindliche Straftaten in allen Mitgliedstaaten zumindest mit einem Mindestmaß an wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden, auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da es dazu gemeinsamer, miteinander zu vereinbarender Regeln bedarf, und da dieses Ziel daher besser auf der Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten und Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der europäischen Gemeinschaft niedergelegten Subsidiaritätsprinzips geeignete Maßnahmen treffen. Entsprechend dem in letzterem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Rahmenbeschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(14) Der Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und trägt den Grundsätzen Rechnung, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, vornehmlich in den Artikeln 10 und 11, anerkannt werden und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in den Kapiteln II und VI, zum Ausdruck kommen.

(15) Überlegungen hinsichtlich der Vereinigungsfreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien haben in vielen Mitgliedstaaten zu Verfahrensgarantien sowie dazu geführt, dass in nationales Recht besondere Bestimmungen zur Feststellung oder Begrenzung der Verantwortlichkeit aufgenommen wurden.

(16) Die Gemeinsame Maßnahme 96/443/JI sollte aufgehoben werden, da sie mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam, der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft [5] und dieses Rahmenbeschlusses hinfällig wird —

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:
Artikel 1

Rassistische und fremdenfeindliche Straftaten

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen unter Strafe gestellt werden:
a) die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe;

b) die Begehung einer der in Buchstabe a genannten Handlungen durch öffentliche Verbreitung oder Verteilung von Schriften, Bild- oder sonstigem Material;

c) das öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Sinne der Artikel
6, 7 und 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, das gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe gerichtet ist, die
nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definiert werden, wenn die Handlung in einer Weise
begangen wird, die wahrscheinlich zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied solch einer Gruppe aufstachelt;

d) das öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Verbrechen nach Artikel 6 der Charta des Internationalen Militärgerichtshofs im Anhang zum Londoner Abkommen vom 8. August 1945 gegenüber einer Gruppe von Personen oder einem Mitglied einer solchen Gruppe, die nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definiert werden, wenn die Handlung in einer Weise begangen wird, die wahrscheinlich zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied solch einer Gruppe aufstachelt.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 steht es den Mitgliedstaaten frei, nur Handlungen unter Strafe zu stellen, die in einer Weise begangen werden, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu stören, oder die Drohungen, Beschimpfungen oder Beleidigungen darstellen.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 soll der Verweis auf Religion mindestens Handlungsweisen erfassen, die als Vorwand für die Begehung von Handlungen gegen eine nach Rasse, Hautfarbe, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definierte Gruppe oder ein Mitglied einer solchen Gruppe dienen.

(4) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder danach eine Erklärung abgeben, der zufolge er die Leugnung oder gröbliche  Verharmlosung der in Absatz 1 Buchstaben c und/oder d genannten Verbrechen nur dann unter Strafe stellt, wenn ein nationales Gericht dieses Mitgliedstaats und/oder ein internationales Gericht sie endgültig festgestellt haben oder wenn ausschließlich ein internationales Gericht sie endgültig festgestellt hat.

Artikel 2
Anstiftung und Beihilfe

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anstiftung zu den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Handlungen unter Strafe gestellt ist.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Beihilfe zur Begehung der in Artikel 1 genannten Handlungen unter
Strafe gestellt ist.

Artikel 3
Strafrechtliche Sanktionen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 1 und 2 genannten Handlungen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die in Artikel 1 genannten Handlungen mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwischen einem und drei Jahren bedroht sind.

Artikel 4
Rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe
Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass bei anderen als den in den Artikeln 1 und 2 genannten Straftaten rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe entweder als erschwerender Umstand gelten oder dass solche Beweggründe bei der Festlegung des Strafmaßes durch die Gerichte berücksichtigt werden können.

Artikel 5
Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für die in den Artikeln 1 und 2 genannten Handlungen verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen werden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund
 
a) der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
b) der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2) Neben den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels bereits vorgesehenen Fällen trifft jeder Mitgliedstaat die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Personen die Begehung der Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 durch eine dieser unterstellten Person zugunsten der juristischen Person
ermöglicht hat.

(3) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen nicht aus, die bei den Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 Täter oder Gehilfen sind.

(4) "Juristische Person" bezeichnet jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden nationalen Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

Artikel 6
Sanktionen für juristische Personen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen oder Geldbußen gehören sowie andere Sanktionen gehören können, beispielsweise

a) der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,
b) das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit,
c) die richterliche Aufsicht;
d) die richterlich angeordnete Auflösung.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.

Artikel 7
Verfassungsmäßige Bestimmungen und Grundprinzipien

(1) Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze einschließlich der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit,
wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten.

(2) Dieser Rahmenbeschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zu Grundprinzipien stehen, die sich aus Verfassungsüberlieferungen ergeben und die Vereinigungsfreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien, betreffen; er verpflichtet sie auch nicht dazu, Maßnahmen zu ergreifen, die in Widerspruch zu Bestimmungen stehen, die die Rechte und Verantwortlichkeiten sowie die Verfahrensgarantien für die Presse oder andere Medien regeln, wenn diese Bestimmungen sich auf die Feststellung oder Begrenzung der Verantwortlichkeit beziehen.

Artikel 8
Ermittlungen und Einleitung der strafrechtlichen Verfolgung

Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Ermittlungen bei Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 oder deren
strafrechtliche Verfolgung zumindest in den schwerwiegendsten Fällen, in denen die Handlung in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Opfer Anzeige erstattet oder Klage erhebt.

Artikel 9
Gerichtliche Zuständigkeit

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf die in den Artikeln 1 und 2 genannten Handlungen
zu begründen, wenn diese
a) ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet,
b) von einem seiner Staatsangehörigen oder
c) zugunsten einer juristischen Personen, deren Hauptsitz sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet, begangen wurden.

(2) Bei Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a trifft jeder Mitgliedstaat die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen,
dass seine gerichtliche Zuständigkeit auch für Fälle gilt, in denen die Handlungen im Rahmen eines Informationssystems begangen werden und
a) der Täter bei Begehung der Handlungen in seinem Hoheitsgebiet physisch anwesend ist, unabhängig davon, ob die Handlungen Inhalte betreffen, die sich in einem
in seinem Hoheitsgebiet betriebenen Informationssystem befinden;
b) die Handlungen Inhalte betreffen, die sich in einem in seinem Hoheitsgebiet betriebenen Informationssystem befinden, unabhängig davon, ob der Täter bei
Begehung der Handlungen in seinem Hoheitsgebiet physisch anwesend ist.
(3) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Zuständigkeitsregeln nach Absatz 1 Buchstaben b und c nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten
Umständen anzuwenden.

Artikel 10
Umsetzung und Überprüfung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um diesem Rahmenbeschluss bis 28. November 2010 nachzukommen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission zu demselben Termin den Wortlaut der Vorschriften, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in nationales Recht umgesetzt werden. Anhand eines auf der Grundlage dieser Informationen des Rates erstellten
Berichts und eines schriftlichen Berichts der Kommission prüft der Rat bis 28. November 2013, inwieweit die Mitgliedstaaten die Maßnahmen getroffen haben, die
erforderlich sind, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.
(3) Vor dem 28. November 2013 überprüft der Rat diesen Rahmenbeschluss. Zur Vorbereitung dieser Überprüfung zieht der Rat bei den Mitgliedstaaten Erkundigungen darüber ein, ob sie in Bezug auf die Handlungen nach Artikel 1 Absatz 1 Schwierigkeiten bei der justiziellen Zusammenarbeit festgestellt haben.
Außerdem kann der Rat Eurojust um Vorlage eines Berichts darüber bitten, ob Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zu Schwierigkeiten bei der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich geführt haben.

Artikel 11
Aufhebung der Gemeinsamen Maßnahme 96/443/JI
Die Gemeinsame Maßnahme 96/443/JI wird aufgehoben.

Artikel 12
Räumlicher Geltungsbereich
Dieser Rahmenbeschluss findet auf Gibraltar Anwendung.

Artikel 13
Inkrafttreten
Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2008.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. Alliot-Marie
[1] Stellungnahme vom 29. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
[2] ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1.
[3] ABl. C 146 vom 17.5.2001, S. 110.
[4] ABl. L 185 vom 24.7.1996, S. 5.
[5] ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

So sah England vor der Machtübernahme von Margaret Thatcher aus!

Hier ein Artikel aus besseren "Zeiten", als der Journalismus noch alle Seiten einer Problematik durchleuchtete.


Großbritannien: Unheilbar gesund
VON Dieter Buhl und Michael Naumann | 04. Mai 1979 -07:00 Uhr
Der wirtschaftliche Niedergang scheint unaufhaltsam: Wie „unregierbar“ ist
die Insel?
Von Dieter Buhl und Michael Naumann


„Niedergang“, decline, war das Reizwort der englischen Wahlkampagne. Wie ein
wagnerianisches Leitmotiv durchzog es die Reden der Politiker von Sussex bis zu den
Shetlands. Die britischen Konservativen um Margaret Thatcher benutzten die verbittert
stimmende Vokabel, um den Zustand, aber auch die künftigen Gefahren für Großbritannien
zu beschwören.
Labour brandmarkte die düstere Diagnose der Konkurrenz als Verunglimpfung einer
Gesellschaft, die immer noch zu den tüchtigsten auf dem Globus zähle.
Wahlkampfgetöse? Schlachtenlärm? Hinter all dem lautstarken Streit über das wahre
Befinden der Nation war Volkes Stimme deutlich zu vernehmen.
Die Briten fragen sich, wer denn im Lande noch das Sagen habe: Die gewählten
Volksvertreter oder die herrschsüchtigen Gewerkschaften?
Sie sorgen sich um ihre Arbeitsplätze, um die Zukunft des Wohlfahrtsstaates und das
Überleben der britischen Industrie in einer Welt voller dynamischer Konkurrenten.
Sie ängstigen sich vor einer Überflutung durch farbige Einwanderer aus dem
Commonwealth (1950: 100 000, 1976: 780 000) und vor dem Verlust des insularen
Selbstverständnisses durch kontinentaleuropäische Gleichmacherei.
Die Verfallserscheinungen des Vereinigten Königreiches sind keine Hirngespinste
verantwortungsloser Wahlstrategen.
Viele dieser Schwierigkeiten belasten auch andere westliche Demokratien. Doch was die
Situation der Briten auszeichnet, ist die scheinbare Ausweglosigkeit aus ihrem Dilemma,
scheint das Unvermögen der Elite, die längst erkannte „englische Krankheit“ radikal
auszukurieren.
Erst vor kurzem haben sie – wie unter einem Vergrößerungsglas – entdecken müssen, was
faul ist auf ihrer Insel. Der letzte Winter, im Wahlkampf von Margaret Thatcher immer
wieder beschworen, hat dem Land einen nachhaltigen Schock versetzt.
Vom Fernsehen Abend für Abend ins Haus gebracht, wirkten die winterlichen
Streikereignisse wie der Anfang vom Ende der britischen Zivilisation. Nur Callaghan
behielt die Ruhe: „Ich sehe kein Chaos.“ Doch er blieb allein.

Der Müll türmte sich auch auf den prächtigsten Plätzen Londons, die Ratten sprangen den
Bürgern vor der Nase herum, die Schulen blieben geschlossen, todkranke Patienten wurden
nicht mehr operiert, Tote nicht mehr beerdigt, es gab vielerorts kein Brot, in manchen
Gemeinden floß ungeklärtes Wasser aus den Leitungen. Auf der Strecke blieb nicht nur die
Vernunft, sondern auch eine der ehrwürdigsten Institutionen des Königreichs, die Times.
Mehr noch als die Folgen der Arbeitsverweigerung erschreckte die Briten der schier
„ausländische“ Geist, der hinter den Ereignissen stand. „Wie Kommissare“, so der bekannte
Journalist Peter Jenkins, hielten die Führer der Gewerkschaftskomitees die Streikfront
im Gleichschritt – mit einer Brutalität, die alle Regeln des angestammten fair play
mißachteten.
Teepausen-Mentalität, Streiklust, Investitionsdefizit, Klassenkampf, schlechtes
Management – an Schlüsselworten für den industriellen Abstieg der Insel herrscht kein
Mangel. Was immer die Ursachen der wirtschaftlichen Stagnation sind, ihre Folgen liegen
auf der Hand. Der Führer der Liberalen, David Steele, hat sie bildhaft beschrieben: „Zwei
feindliche Armeen, Management und Arbeitnehmer, starren einander über eine verwüstete
Landschaft verpaßter Möglichkeiten an.“
Die militante Absage einiger Gewerkschaften an die Gelassenheit, die die Inselbewohner
noch immer höher halten als forcierte Zielstrebigkeit oder blinden Wagemut, wirkte
nach. Während Callaghan als freundlicher Premier und als abgeklärter Staatsmann
abwiegelnd durch die Wahlkreise reiste, beschworen die Tories an vorderster Stelle in
ihrem Wahlmanifest die Gefahren des letzten Winters für „Vertrauen, Selbstrespekt,
Vernunft und selbst unseren Sinn für Menschlichkeit“. Margaret Thatcher hatte ohne
eigenes Zutun das Thema ihres Wahlkampfes gefunden: „Mitunter schien es, als befände
sich unsere Gesellschaft am Rande des Zerfalls.“
Selbst die Gegner der Tories werden diese Beschreibung nicht ganz als Schauermärchen
abtun können. Denn eine Erkenntnis haben alle aus dem Gewerkschaftsdrama der
Wintertage ziehen müssen – daß es unkontrollierte Kräfte in ihrem Land gibt, die ihren
Respekt vor den politischzivilisierten Sitten des Landes abgelegt haben.
Dies ist, seit den großen Streiks der 20er und 30er Jahre, eine neue Erfahrung für das
Mutterland der Parlamente, in dem der Glaube an Autorität und Widerstandskraft der
Demokratie so lange keinen echten Anfechtungen ausgesetzt war. Doch der Wandel läßt
sich nicht mehr übersehen: Es gibt mächtigere Institutionen auf der Insel als die etablierten
Parteien, als Westminster und Downingstreet.
Nicht der gewerkschaftliche Dachverband TUC etwa gefährdet die politische Kultur
Großbritanniens. Diese Bedrohung geht vielmehr von den über 400 traditionsbewußten
Einzelgewerkschaften aus, zu denen die zwei Dutzend Verschworenen einer Ost-
Londoner Bäcker-„Union“ ebenso zählen wie das Heer der zwei Millionen Mitglieder
der Transportgewerkschaft mit ihren meist auf Lebenszeit gewählten, autokratisch
herrschenden Führern.

Weder die Konservativen, die 1974 unter Edward Heath ihre Niederlage im Kampf mit den
unbezwingbaren Bergarbeiterverbänden erlebten, noch die Labour Party, die dem Chaos
des Winterstreiks tatenlos zusah, haben den Gewerkschaften bisher Paroli bieten können.

Auch der neuen Regierung stehen in der Innenpolitik als gefährlichste und
unberechenbarste Gegner die Gewerkschaften gegenüber. Die Lohnstopp-Politik von
Labour wird sich schwerlich fortsetzen lassen; denn dort, wo die ersten Gewerkschaften
gegründet und die ersten strikes abgehalten wurden, lebt der militante Geist der
Gründerjahre fort. Zwar ist das Wort „Strike“ bei den britischen Gewerkschaften
inzwischen verpönt und wurde durch den euphemistischen Begriff „industrielle Aktion“
ersetzt. Doch selbst sozialistisch fühlende Mitglieder der Regierung Ihrer Majestät, wie
der Energieminister und Aristokrat Wedgewood-Benn, bestätigen den Gewerkschaften mit
sentimentalem Augenaufschlag die Schutz-und Heimatfunktion für ihre zwölf Millionen
Genossen samt deren Familien und erheben das Recht auf Arbeitsverweigerung um jeden
Preis beinahe zur Pflicht der Werktätigen.

Tatsache ist freilich, daß die Arbeiter im britischen Wohlfahrtsstaat noch immer in
größerer sozialer Unsicherheit leben müssen als ihre Kollegen in Industrienationen wie
der Bundesrepublik. So verführt vor allem die Angst um den Arbeitsplatz immer wieder
zu irrationalen Handlungen, zu jenen Ausbrüchen der „englischen Krankheit“, die sich
dann offenbart, wenn – wie geschehen – 20 Facharbeiter mit ihrer Arbeitsverweigerung
einen ganzen Automobilkonzern lahmlegen. Im letzten Jahr gingen in Großbritannien 9,3
Millionen Arbeitstage durch Streiks verloren, in der Bundesrepublik 4,3 Millionen; die
zweithöchste Streikquote in der deutschen Nachkriegsgeschichte, bei der die Folgen der
Aussperrung noch mitberücksichtigt werden.

Kontinentale Beobachter, aber auch englische Soziologen zucken mit den Schultern:
Sie kennen die Einkommensverteilung der Nation, sie halten an den Klischees des 19.
Jahrhunderts fest und wissen – dies sind die Krisensymptome einer „Klassengesellschaft“
.

Doch die Dinge sind, wie fast alles in Großbritannien, komplizierter, als ein Fremder auf
den ersten Blick zu verstehen glaubt.

In Großbritannien gibt es mehr Klassen als soziologische Kategorien: Zum Beispiel die
Klasse der in Oxford und Cambridge , im BBC, in Schulen wie Eton und Westminster
angestellten Intellektuellen mit traditionell abgestoßenen Jacken im Cord-Look der 20er
Jahre; die Klasse der stets schmuddelig gekleideten Pferdeliebhaber; der Kirchgänger; der
Hundezüchter und Gartenfans; der Ruderer, Fußwanderer und Bibliophilen.

In keinem Land der Welt wachsen allerlei privaten Hobbys und Exzentrizitäten derlei
öffentlich verbindende Kräfte zu, die althergebrachte Unterscheidungsmerkmale wie
„Unter-, Mittel-und Oberklasse“ außer Wirkung setzen, wie in Großbritannien. Anders
gesagt: Die Briten sind in ihrer gesellschaftlichen, öffentlichen Existenz nicht in erster
Linie arm, wohlhabend oder reich, sondern Mitglieder des Kirchenchors, der freiwilligen
Kindergartengruppe, des Elternbeirats, des Klubs oder des Cricket-Teams. Ihr gemeinsames
Forum ist das Pub.
Ein Ausdruck dieser Vielfältigkeit sind auch die zahllosen Gewerkschaften. Einer
Gewerkschaft gehört selbst der erzkonservative Starkolumnist der darniederliegenden
Times Bernard Levin, an, ohne sich zu genieren.
Nachweislich nicht gewerkschaftlich organisiert ist lediglich die königliche Familie; in
Callaghans Kabinett hingegen ist jedes Mitglied Gewerkschaftler. Mehr als 65 Prozent
aller Arbeiter sind in einer „Trade Union“; „closed shop“ ist eine englische Erfindung –
der exklusiv von Gewerkschaftern besetzte Betrieb. Doch das Wort „class war“ käme dem
britischen Arbeiter nicht über die Lippen. Es klingt so kontinental.
Daß heute das gesellschaftskritisch geschulte, ausländische Publikum gleichwohl gebannt
auf den britischen „Klassenkampf“ starrt, mag daran liegen, daß Großbritannien immer
noch, wie Karl Marx vor 130 Jahren schrieb, das beste Land ist, „um die Entwicklung der
bürgerlichen Gesellschaft zu beobachten“.
Sollte es möglich sein, daß hier die sozialen Sparringspartner nicht den Streit der
frühen Jahre fortsetzen, sondern sich – als Vorhut der Europäer – in immer schärferen
Umverteilungskämpfen verzetteln? Diese Kämpfe finden, wie die der britischen
Gewerkschaften untereinander, nicht mehr zwischen „denen da oben“ und „denen da
unten“ statt, sondern quer durch alle Schichten. Der Oxforder Verfassungsrechtler Geoffrey
Marshall fürchtet, daß diese Kämpfe auf Dauer zu einer britischen Verfassungskrise führen;
können: „Margaret Thatcher würde nicht gegen die Gewerkschaften regieren können;
der nächste Labour-Premier wird es, wie alle anderen vor ihm, auch nicht können.“ Der
Londoner Soziologe Colin Crouch ergänzt: „Es bleibt weiterhin wichtig zu wissen, daß die
Labour Party, von den Gewerkschaften gegründet wurde und nicht umgekehrt.“
In dieser ins englische System eingebauten Dauer-Krise tickt, so Marshall, eine Zeitbombe:
Der Marsch der britischen, von Haus aus pragmatischen, das heißt nicht so unbegabten
marxistischen Linken durch die Labour-und Gewerkschafts-Institutionen „Eines Tages
kommen sie an.“
Ihre erste Aufgabe dürfte es sein, das geradezu selbstzufriedene, in sich ruhende
„Klassenbewußtsein“ der britischen Arbeiter in revolutionäre Unzufriedenheit zu
verwandeln. Das ist schwer – der „Feind“ ist ja längst nicht mehr zu sehen, die
Kapitalistenklasse ist unsichtbar; Rolls-Royce liefert mehr Autos nach Kuweit als ans
britische Establishment. Trotzdem – Englands Linke bemühen sich redlich: „The New
Left“, Großbritanniens amorpher Beitrag zu Europas Linksrutsch der 60er Jahre, setzt
sich heute aus ideologisch unterschiedlichen Gruppierungen zusammen, deren Erfolge
indes nicht, wie bei uns, an der Eroberung von Verlagen, sondern am Durchdringen von
Gewerkschaftsorganisationen und der Veranstaltung von Streiks gemessen werden.
Die moralischen Impulse, die den sozialen Forderungen der englischen Linken die
entsprechende Militanz verleihen, stammen gewöhnlich aus dem in der Tat jämmerlichen
Milieu der untersten englischen Einkommensgruppen. Aus den Slums der 20er Jahre sind
sie umgezogen in die Backsteingettos der Nachkriegszeit, von dort in die Betonhochhäuser
der Städte dicht unter den schier permanenten Regenwolken. Immer noch zählen Englands
Statistiker eine Million Haushalte ohne eigenes Bad oder Dusche; immer noch gibt es 1,2
Millionen Haushalte ohne WC, dieser britischsten aller britischen Erfindungen.
Anders als in der Bundesrepublik mit ihren Angestellten-Heeren besteht die britische
Arbeitnehmerschaft in der Mehrheit noch aus „Arbeitern der Faust“ – Soziologen rechnen
64 Prozent; von den restlichen 36 Prozent zählen sich die meisten der middle class zu,
jener sparsamen, von den Labour-Regierungen gepeinigten Gruppe, die Callaghans
Schatzkanzler Healey im Sinn gehabt haben mag, als er 1974 ankündigte, er werde eine
gewisse Schicht von Steuerzahlern „auspressen, bis die Kerne quietschen“.
Fortan fingen die Briten an, kräftiger als je zuvor zu sparen (während die Kaufkraft des
Pfundes unaufhörlich verfiel).
Englands Mittelklasse, so der Londoner Journalist Patrick Hutber, zeichnet sich dadurch
aus, daß sie es hinnimmt, die „Erfüllung ihrer Wünsche zu verschieben“. Man sieht es ihr
an.
Statt ans „Med“, das Mittelmeer, zu fahren – jahrelang eine Art britisches Binnenmeer –,
legen immer mehr Mittelklässler ihr Geld auf die hohe Kante, um ihre Kinder auf die teuren
Privatschulen zu schicken und so den einmal erreichten sozialen Status zu retten.
In der Tat: Die privaten „Public Schools“ sind die unvermeidbaren, qualitativ
hochstehenden Bildungs-und Initiations-Stufen der englischen High Society, aber auch des
geschäftigen Establishments in Wirtschaft und Politik, über 70 Prozent aller liberalen und
konservativen Parlamentarier haben ein privates College besucht.
In der Vorstandsetage des britischen Kapitalismus, den Londoner Banken, liegen die
Prozentzahlen etwas höher – bei 80 Prozent. Da ihre Gehälter, wie die aller anderen,
durch Steuern auf Mittelklasseniveau reduziert werden, sprach im Wahlkampf Margaret
Thatcher auch für sie: „Wir alle“, rief sie in ihrem ins schrecklich Schrille reichenden
Tonfall den Wählern zu, „wir alle sind bereit, für unsere Familien zu arbeiten; doch nicht
für den Schatzkanzler. In einem freien Land arbeiten die Menschen gerne schwer – aber
nur, wenn’s sich lohnt!“
Das erste, was Margaret Thatcher abzuschaffen gedachte, war die hohe Besteuerung des
Mittelstandes. (Ein berühmter englischer Philosoph kündete seinen Kollegen daraufhin die
Publikation neuer Werke an, die er bisher aus Steuergründen verschoben hatte.) Tatsache
ist:
Die Ausgaben der öffentlichen Hand, gespeist aus Healeys schier unerschöpflichem
Steuertopf, hatten sich zwischen 1973 und 1978 verdoppelt.
Labours Steuereintreiber holten 1967 bis 68 10,8 Milliarden Pfund in die Regierungs-
Schatztruhe; ein Jahrzehnt später waren es dann sogar 36,4 Milliarden Pfund. Diese
Entwicklung kam nicht von ungefähr:
Das Parteimanifest von Labour hatte im Jahre 1974 ohne Umschweife gefordert, „eine
fundamentale und unumkehrbare Veränderung im Gleichgewicht von Macht und Reichtum
zugunsten der arbeitenden Bevölkerung und ihrer Familien“ herbeizuführen.
Fünf Jahre später „rühmt“ sich Großbritannien des höchsten Steuersatzes innerhalb der EG
(83 Prozent; Deutschland: 56 Prozent). Investitionsgewinn an der Börse wird mit bis zu
98 Prozent Steuern bestraft. Zwar ist es „immer noch möglich, sehr reiche und sehr arme
Menschen in England zu treffen“, wie der linksliberale Guardian eher betrübt feststellt,
doch der Steuerhobel macht die Masse der Briten gleich. Die Superreichen werden ärmer,
die Ärmsten werden „reicher“, doch der Mittelstand bleibt genau da, wo er ist; das heißt: er
bleibt stecken.
In der einstmals so mächtigen Schmiede der Welt drehen sich die Räder heute langsamer
als anderswo. Noch während der sechziger und zu Anfang der siebziger Jahre lag
die britische Industrie mit ihrem Produktionszuwachs im Mittelfeld der miteinander
konkurrierenden Nationen. Von 1973 bis 1978 verlangsamte sich ihr Produktionswachstum
drastisch. Während dieser Zeit produzierte ein. britischer Arbeiter jährlich nur um 0,6
Prozent mehr. In Italien hingegen stieg gleichzeitig die Produktion pro Mann und Jahr um
1,3 Prozent, in Frankreich um 2,7 und in der Bundesrepublik um 3,3 Prozent. Das machte
sich in den Gehältern bemerkbar.
Kaum noch Privilegien
Ein Manager in einem führenden multinationalen Konzern blieb vor einem Jahr in
Großbritannien von seinem Bruttolohn von 60 800 Mark ein Nettobetrag von 32 300 Mark.
Sein deutscher Kollege in gleicher Stellung verdient vor der Steuer 129 016 Mark und nach
der Steuer 75 456 Mark. Derlei Differenzen sprechen sich zumal nach dem Anschluß an
Europa auf der Insel herum und senken die Stimmung im Management. Die Reduktion der
Spitzensteuern auf die Gehälter würde zwar den britischen Schatzkanzler nur 400 Millionen
Pfund kosten – doch längst hat sich die Schröpfung der oberen Mittelklasse zu einem
ideologischen Dogma verhärtet, dem sich der konservative Premier Edward Heath beugte.
Margaret Thatcher aber machte sich die ökonomischen Überzeugungen des 19.
Jahrhunderts zu eigen – eben jener Epoche, in der Großbritanniens Bürgertum zur
ökonomischen und politischen Macht vorstieß. Ihre Hoffnung auf die alles heilenden Kräfte
des Marktes, genannt Neo-laissez-faire, vorgetragen mit vagen Versprechungen und eher
diffusen praktischen Plänen, trugen ihr schließlich Schatzkanzler Healeys abschätziges
Etikett ein, hier spreche „La Passionara der Mittel-Klassen-Privilegien“.
Tatsache ist, daß die Mittelklasse der Insel kaum mehr über Privilegien verfügt: Selbst
Oxford und Cambridge sind nicht mehr die Reservate der elitären Selbstrekrutierung,
sondern längst in einem weitaus stärkerem Maße als irgendwo sonst auf dem Kontinent den
Hochschul-Hoffnungen von Arbeiterkindern angepaßt. Hier stimmt das Klischee von der
Klassengesellschaft nicht mehr.
Der nächste Tort, den Labour in ihrer Regierungszeit seit 1974 der Mittelklasse – sofern sie
sich zum Tory-Flügel zählt – antat, war die Einführung der Gesamtschule ( comprehensive
school); unabhängigen Schulen wurden die Subventionen gestrichen.
Die Tories protestierten zwar gegen derlei „erzieherischen Vandalismus“, aber über die so
individuelle Landschaft der politischen Kultur Großbritanniens legte sich der Mehltau des
Zentralismus.
Am Nuffield College in Oxford, das von dem Autoindustriellen Morris (er hatte als
Fahrradhändler am Orte angefangen) gestiftet wurde, stellte der Politikwissenschaftler
Nevil Johnson schließlich in seinem Buch „Die englische Krankheit“ die vernichtende
Diagnose: Versagt habe in England nicht nur die Wirtschaft, sondern das Prinzip der
Parlamentssouveränität – Ministerien und Premier hätten alle Macht bei sich versammelt,
und das Prinzip lokaler Selbsthilfe sei mißachtet, wenn nicht vernichtet. Mit letzter
Taktlosigkeit empfahl der Gelehrte die Nachahmung deutscher politischer Einrichtungen
und Gesetze. „Berufsverbot“, das neue britische Lehnwort, war nicht dabei.
Die Briten quälen andere Ordnungs-und Polizeiprobleme als uns: Law and Order oder
die Aufgabe, eine „perplexe Gesellschaft“ (Ex-Scotland-Yard-Chef Sir Mark) vor sich
selbst zu schützen, erweist sich als englisches Wochenendproblem: Wenn die großen
Fußballklubs aufeinanderprallen, fliegen auf den Stadientribünen die Fetzen und auf den
Anmarschwegen der Fans nageln die Geschäftsleute oft ihre Schaufenster zu wie die
Basarbesitzer im revolutionären Teheran.
„Wir haben nicht genug Polizisten“, wetterte Margaret Thatcher; es mangele an Respekt
vor dem Gesetz: Und dies trotz der (verglichen mit 1969) viermal höheren Ausgaben für
Englands traditionell friedfertigen Bobby.
„Vandalismus“, der halbstarke Terror in Londons öffentlichen Verkehrsmitteln und
in Gesamtschulen der Metropolen, kontrastiert mit der – gemessen an Deutschland –
himmlischen Gemütlichkeit der Provinz: Der hierzulande traditionelle Dorfpolizist ist in
Großbritannien unbekannt oder Opfer von Sparmaßnahmen.

Das Sonderproblem Nordirland – seit 1969 kamen in Ulster über 1800 Menschen um und
über 21 000 wurden verletzt – begleitete, wenngleich nicht in der Brutalität der 70er Jahre,
alle englischen Regierungen seit 1921.
Spitzenmeldungen über die Untaten der IRA, die die Schlagzeilen der Presse auf der ersten
Seite erobern, müssen schon mit besonders gräßlichen Vorfällen aufwarten – was sonst
rings um Belfast geschieht, wird vom englischen Publikum mit Lethargie aufgenommen.
Zwar wurden seit einem Jahrzehnt 370 Soldaten und 117 Polizisten in Nordirland
ermordet, zwar kündet der jüngste parlamentarische Bennett-Report von gewalttätigen
Verhörmethoden in Ulsters Gefängnissen – doch die Masse der englischen Wähler hat
andere Sorgen: Schlägereien zwischen Streikposten vor Fabriken mit arbeitswilligen
Streikbrechern; illegaler Auslieferungsboykott Londoner Postarbeiter; die militanten
Hundertschaften junger Trotzkisten, die sich jedem sozialen Konflikt unter stets neuen
Titeln anschließen (wie zum Beispiel als Anti-Nazi League verkleidet); die faschistische
„Nationale Front“, die vorzugsweise durch Stadtviertel farbiger Einwanderer zu
demonstrieren beliebt; all dies spornt nicht nur die britischen Konservativen zum Ruf nach
dem Henker an.
Bei der letzten, diesbezüglichen Unterhausabstimmung votierte (im Jahre 1975) noch eine
Mehrheit von 129 Members of Parliament, vornehmlich Labour-Abgeordnete, gegen derlei
Radikalabschreckung. Dem stets lauter erschallenden Ruf nach dem Henker widerspricht
Londons Außenpolitik freilich in Afrika – hier sieht der junge Außenminister Owen kein
moralisches Problem in Verhandlungen mit afrikanischen Terroristen, die, im Namen von
Zimbabwes (Rhodesiens) Freiheit, Unschuldige abschlachten.
Mit doppeltem Maß mißt Großbritannien auch Europa:
Doch ist Europa wirklich an allem schuld, was die Briten drückt? Nur standfeste Pro-
Europäer wie Edward Heath scheuen sich nicht vor einer kritischen Selbsteinschätzung.
Sein Urteil über die Grundeinstellung seiner Landsleute zum Neuner-Klub deckt sich
weitgehend mit den Ansichten der meisten EG-Partner, denen inzwischen Zweifel an
einigen britischen Tugenden gekommen sind:
Fairneß? Die Widerborstigkeit der Abgesandten des Königreiches in den europäischen
Entscheidungsgremien ähnelt längst dem Verhalten eines Mitgliedes, das zwar verspätet
und nur nach eifriger Fürsprache in einen feinen Verein aufgenommen worden ist, sich
dadurch aber nicht abhalten läßt, Satzung und Ziele laufend in Frage zu stellen.
Pragmatismus? Davon ist im Zusammenleben der Briten mit den Kontinental-Europäern
nicht viel zu spüren. Vielmehr scheinen sie einen Glaubenskrieg um die EG-Mitgliedschaft
zu führen, bei dem sich ideologische Engstirnigkeit, Fremdenfeindlichkeit und Egozentrik
austoben.

Klugheit? Auch nach sechs Jahren Mitgliedschaft akzeptieren die meisten britischen
Politiker die Gemeinschaft offenbar nicht als das, was sie ist: Ein Interessenverband, in
dem mit geduldigem und geschicktem Verhandeln jeder zu seinem Recht kommen kann.
Schließlich gründet sich Großbritanniens enervierendes Selbstbewußtsein in Brüssel,
wie vieles andere in seiner Geschichte, auch auf einer ebenso gefeierten wie isolierten
Vergangenheit: Länder wie „Luxemburg“ oder „Italien“ gelten den Briten kaum mehr als
der kleine westliche Nachbar Irland; diesen exotischen Ländern voraus hat man nicht nur
mehr als 50 Militärkapellen mit beliebten alten Melodien, sondern auch die Gewißheit, als
hochentwickelte Industrienation nicht schlecht dazustehen.
Trotz gewerkschaftlicher und anderer Handikaps liefert Großbritannien auch heute Beweise
für seine Leistungsfähigkeit als hochentwickelte Industrienation. Das erste Luftkissenboot,
der erste senkrechtstartende Kampf-Jet und das erste zivile Überschallflugzeug wurden
weitgehend von Engländern entwickelt. Englische Naturwissenschaft ist immer noch first
class.
Die Churchill-Industrie blüht
Schwersten Krisen seines Selbstbewußtseins entkommt Großbritannien im übrigen mit
einer akademischen Nostalgie: In keinem anderen Land der Welt würde die Frage des
(deutschen) Geschichtsphilosophen Dilthey – „Ist Biographie möglich?“ – mit einem so
donnernden „ja!“ beantwortet werden wie in Großbritannien; kein Premier, über den es
nicht fünf bis sechs ausgezeichnete Bücher gibt (seine Memoiren ausgenommen).
Die historische Churchill-Industrie blüht.
Der Zweite Weltkrieg wird in jeder Wintersaison vom BBC noch einmal gewonnen; in
den Gräben Flanderns kennen sich die Kinder Albions, dank endloser TV-Serien, mit
verbundenen Augen aus.
Wie ein Mann, vor dessen Augen – nach dem Sprung vom Tower – noch einmal das ganze
Leben als Film abläuft, so führt Großbritanniens Gelehrtenrepublik dem interessierten
Publikum noch einmal die britische Geschichte seit 1066 vor.
Die Nation ist in ihre eigene Vergangenheit vernarrt – und es ist weiß Gott nicht die
schlechteste, die Europa anzubieten hat.
Doch über dem Großbritannien liegt immer noch der Schatten der industriellen Revolution
(ein Begriff, den der Großvater des Historikers Toynbee erst im Jahre 1890 erfand) – jener
Ära, da Millionen von Menschen sich in rußschwarzen Mietskasernen der Ballungszentren
wiederfanden; da sich Kinder – wie zum Beispiel in Friedrich Engels Textilfabrik
in Manchester – zu Tode schufteten, ehe ihre Eltern sich aufrafften zum Streik, zur
proletarischen Aktion, die auf gerechte Teilhabe am neuen Reichtum des Empire zielte.

Zwischen jener Epoche und der Gegenwart liegen die Übereinstimmung schaffenden Jahre
der beiden Weltkriege: Nichts geht britischen Politikern beider Parteien leichter über die
Lippen, als die Beschwörung des Geistes von Dünkirchen, von Großbritanniens great hour,
großer Stunde.
Doch die heroischen Zeiten sind vorüber. Auf der Tagesordnung steht Großbritanniens
Zukunft. Wie soll es weitergehen – mit noch mehr staatlicher Lenkung, noch mehr
Regierungskontrolle von Löhnen, Preisen und Investitionen, mit noch mehr Subventionen
und vielleicht sogar mit protektionistischen Maßnahmen, wie es von Labour erwartet wird?
Oder mit einer Wiederbelebung des „freien Spiels“ der Kräfte“, mit Steuersenkungen,
Beschneidung des staatlichen Wohlfahrtwildwuchses, mit einer Zähmung der
Gewerkschaften, wie es die Tories fordern?
An diesen Grundsatzfragen werden sich das neugewählte Parlament und die neugewählte
Regierung nicht vorbeimogeln können.
COPYRIGHT: ZEIT ONLINE
ADRESSE: http://www.zeit.de/1979/19/grossbritannien-unheilbar-gesund

Montag, 8. April 2013